Beurteilung von Nebenbeschäftigungen und weiteren Tätigkeiten

Alle Mitarbeitenden, Professorinnen und Professoren beurteilen ihre Nebenbesch?ftigungen / weiteren T?tigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Arbeitsvertrags, m?glicher Interessenskonflikte, Leistungsbeeintr?chtigungen und Gef?hrdungen der Reputation der ETH Zürich.  

Melde- oder bewilligungspflichtig?

Besteht bei der Ausübung einer Nebenbesch?ftigung / weiteren T?tigkeit ein Interessenskonflikt (?Conflict of Interest?) oder eine Leistungsbeeintr?chtigung (?Conflict of Commitment?), ist die Nebenbesch?ftigung / weitere T?tigkeit immer via ETHIS zu melden und ist bewilligungspflichtig.

In folgenden F?llen ist eine Nebenbesch?ftigung / weitere T?tigkeit
 

  • Verwaltungs-? oder Aufsichtsmandat
  • Verwaltungs-? oder Aufsichtspr?sidium
  • Stiftungsratsmandat
  • Stiftungsratspr?sidium
  • Gesch?ftsleitung
  • Verwendung der Infrastruktur der ETH Zürich
  • Nebenbesch?ftigung / weitere T?tigkeit übersteigt mehr als 20% (bei Professorinnen / Professoren mit Vollzeitanstellung)
  • Nebenbesch?ftigung / weitere T?tigkeit übersteigt mehr als 10% des Arbeitspensums (bei Mitarbeitenden mit Vollzeitanstellung)
  • Nebenbesch?ftigung / weitere T?tigkeit mit m?glichem Interessenskonflikt / mit m?glicher Reputationsgef?hrdung der ETH Zürich (?Conflict of Interest?)
  • Nebenbesch?ftigung / weitere T?tigkeit mit m?glicher Leistungsbeeintr?chtigung (?Conflict of Commitment?)
  • Beratungsmandat
  • Lehrverpflichtung oder Forschungst?tigkeit ausserhalb der ETH Zürich
  • ?ffentliches Amt / politisches Mandat
  • Affiliation bei einer anderen in- oder ausl?ndischen Hochschule
  • Mitwirkung in einem Gremium (SNF, Innosuisse, EU Forschungsprogramme etc.)
  • Mitwirkung in einer Fachkommission der Schweizer Beh?rden / einem internationalen Gremium
  • Ex officio Mandat
  • Expertinnen-/Expertent?tigkeit in Fachprüfung (Lehrabschlussprüfung / Berufsmatura)
  • Mitwirkung an der Herausgabe einer wissenschaftlichen oder anderen Fachzeitschrift
  • Selbstst?ndigkeit / T?tigkeit in eigener Firma
  • Weitere Anstellung ausserhalb der ETH Zürich

Diese Nebenbesch?ftigungen / weitere T?tigkeiten sind jedoch bewilligungspflichtig, wenn ein Interessenskonflikt (?Conflict of Interest?) oder eine Leistungsbeeintr?chtigung (?Conflict of Commitment?) besteht.

  • Mitwirkung in einem wissenschaftlichen / universit?ren Gremium
  • Teilnahme an oder Organisation einer wissenschaftlichen Tagung
  • Gutachtent?tigkeit für universit?re / universit?tsnahe Aufgaben
  • Expertinnen-/Expertent?tigkeit in einer Fachprüfung als Korreferentin / Korreferent 
  • Koordinations-?, Leitungs-? und Lehrt?tigkeit im Rahmen eines Weiterbildungsangebots der ETH Zürich
  • T?tigkeit im gemeinnützigen Verein
  • Assistenz für einen Prüfungsvorbereitungskurs
  • Engagement im fachnahen Vereinsorgan

Diese Nebenbesch?ftigungen / weitere T?tigkeiten sind jedoch bewilligungspflichtig, wenn ein Interessenskonflikt (?Conflict of Interest?) oder eine Leistungsbeeintr?chtigung (?Conflict of Commitment?) besteht.

Interessenskonflikte, Reputationsrisiko und Leistungsbeeintr?chtigungen

Das Risiko eines Konflikts mit den dienstlichen Interessen besteht insbesondere dann, wenn die Nebenbesch?ftigung / weitere T?tigkeit die Glaubwürdigkeit und die Reputation der ETH Zürich beeintr?chtigt wird. Als Risiko gilt auch, wenn die Unabh?ngigkeit bzw. Objektivit?t der angestellten Person oder das in sie gesetzte Vertrauen in Frage gestellt werden k?nnte.

Lassen sich im Einzelfall Interessenkonflikte und/oder eine Leistungsbeeintr?chtigung nicht ausschliessen, kann die Bewilligung und somit die Ausübung der Nebenbesch?ftigung / weiteren T?tigkeit verweigert werden oder unter Auflagen zu genehmigen (bspw. Reduzierung des Arbeitspensums). Dabei ist das Verh?ltnism?ssigkeitsprinzip zu beachten.

Beispiele

Ein/e Mitarbeiter:in er?ffnet ein Yogastudio

  • Es handelt sich um Selbstst?ndigkeit / T?tigkeit in eigener Firma.
  • Interessenskonflikt: Es liegt kein Konflikt vor, weil kein Bezug zur momentanen Anstellung an der ETH Zürich gegeben ist.
  • Leistungsbeeintr?chtigung: Es liegt m?glicherweise ein Konflikt vor - je nach Volumen der Selbstst?ndigkeit.

Falls eine Leistungsbeeintr?chtigung vorliegt, ist dies melde- und bewilligungspflichtig.

 

Ein/e Mitarbeiter:in mit einer 100%-?Anstellung baut ein eigenes Unternehmen auf und plant die Selbstst?ndigkeit. Zeitlich wird sie/er stark beansprucht (über 10% Pensum). 

  • Es handelt sich um Selbstst?ndigkeit / T?tigkeit in eigener Firma.
  • Interessenskonflikt: Es liegt kein Konflikt vor.
  • Leistungsbeeintr?chtigung: Es liegt ein Konflikt vor.

Diese Nebent?tigkeit ist melde- und bewilligungspflichtig, weil der Zeitaufwand 10% des Arbeitspensums von 100% übersteigt. Solche Nebenbesch?ftigungen k?nnen nur mit einer Anpassung des Besch?ftigungsgrades bewilligt werden, denn die Nebenbesch?ftigung darf die zul?ssige w?chentliche H?chstarbeitszeit von 45 Stunden nicht überschreiten. 

Ein/e Mitarbeiter:in unterstützt ein Familienmitglied im eigenen Betrieb.

  • Es handelt sich um eine weitere Anstellung ausserhalb der ETH Zürich.
  • Interessenskonflikt: Es liegt m?glicherweise ein Konflikt vor.
  • Leistungsbeeintr?chtigung: Es liegt m?glicherweise ein Konflikt vor.

Falls ein Interessenskonflikt und/oder eine Leistungsbeeintr?chtigung vorliegt, ist dies melde- und bewilligungspflichtig.

 

Ein/e Mitarbeiter:in arbeitet 100% in der ETH-Abteilung Informatikdienste. Daneben erbringt sie/er IT-?Dienstleistungen in einer Arztpraxis (durchschnittlich zwei Stunden pro Monat).

  • Es handelt sich um eine weitere Anstellung ausserhalb der ETH Zürich.
  • Interessenskonflikt: M?glicherweise liegt ein Konflikt vor, weil ein Bezug zur momentanen Anstellung an der ETH Zürich besteht.
  • Leistungsbeeintr?chtigung: M?glicherweise liegt ein Konflikt vor, wenn z.B. dringende Arbeiten w?hrend der regul?ren Arbeitszeit an der ETH Zürich vorgenommen werden müssen.

Falls ein eine Leistungsbeeintr?chtigung vorliegt, ist dies melde- und bewilligungspflichtig.

 

Ein/e Mitarbeiter:in arbeitet 80% an der ETH Zürich. Zus?tzlich hat sie/er eine weitere 30%-?Anstellung bei einer anderen Arbeitgeberin.

  • Es handelt sich um eine weitere Anstellung ausserhalb der ETH Zürich.
  • Interessenskonflikt: Es liegt kein Konflikt vor.
  • Leistungsbeeintr?chtigung: Es liegt ein Konflikt vor, da die Summe der Arbeitsvertr?ge 100% übersteigen.

Diese Nebent?tigkeit ist melde- und bewilligungspflichtig, weil der Zeitaufwand 10% des Arbeitspensums von 100% übersteigt. Solche Nebenbesch?ftigungen k?nnen nur mit einer Anpassung des Besch?ftigungsgrades bewilligt werden, denn die Nebenbesch?ftigung darf die zul?ssige w?chentliche H?chstarbeitszeit von 45 Stunden nicht überschreiten. 

 

Ein/e Mitarbeiter:in arbeitet im Pikettdienst / Schichtbetrieb und hat eine weitere Anstellung.

  • Es handelt sich um eine weitere Anstellung ausserhalb der ETH Zürich.
  • Interessenskonflikt: Es liegt kein Konflikt vor.
  • Leistungsbeeintr?chtigung: Es liegt ein m?glicher Konflikt vor.

Diese Nebent?tigkeit ist melde- und bewilligungspflichtig. Bei Mitarbeitenden, die auf Pikettdienst sind oder im Schichtbetrieb arbeiten, ist bei der Bewilligung der Nebenbesch?ftigung die gesetzlich vorgesehenen Ruhezeiten zu berücksichtigen, was ggf. auch zu einer Reduktion des Besch?ftigungsgrades führen kann.

Ein/e Mitarbeiter:in unterstützt ein Familienmitglied im eigenen Betrieb in der Gesch?ftsleitung.

  • Es handelt sich um eine Gesch?ftsleitungsfunktion.
  • Interessenskonflikt: Es liegt m?glicherweise ein Konflikt vor.
  • Leistungsbeeintr?chtigung: Es liegt m?glicherweise ein Konflikt vor.

Eine Nebenbesch?ftigung der Kategorie ?Gesch?ftsleitungsfunktion? ist immer melde- und bewilligungspflichtig.

 

Ein/e Mitarbeiter:in arbeitet 60% an der ETH Zürich und ist zu 40% als Gesch?ftsführer:in in einem anderen Unternehmen t?tig.

  • Es handelt sich um eine Gesch?ftsleitungsfunktion.
  • Interessenskonflikt: Es liegt kein Konflikt vor.
  • Leistungsbeeintr?chtigung: Es liegt kein Konflikt vor.

Eine Nebenbesch?ftigung der Kategorie ?Gesch?ftsleitungsfunktion? ist immer melde- und bewilligungspflichtig.

 

Ein/e Mitarbeiter:in wirkt bei einem ETH Beschaffungsverfahren mit und ist Verwaltungsratsmitglied in einem Unternehmen, welches bei diesem Beschaffungsprojekt als Anbieterin auftritt.

  • Es handelt sich um ein Verwaltungs- oder Aufsichtsratsmandat.
  • Interessenskonflikt: Es liegt ein Konflikt vor.
  • Leistungsbeeintr?chtigung: Es liegt kein Konflikt vor.

Eine Nebenbesch?ftigung der Kategorie ?Verwaltungs- oder Aufsichtsratsmandat? ist immer melde- und bewilligungspflichtig.
Hinweis: Hier müssen die Ausstandsregeln in Beschaffungsverfahren eingehalten werden.

 

 

Ein/e Mitarbeiter:in ist im Verwaltungsrat eines Unternehmens, an das die Organisationseinheit des/der Mitarbeiter:in einen Auftrag vergeben m?chte.

  • Es handelt sich um ein Verwaltungs- oder Aufsichtsratsmandat.
  • Interessenskonflikt: Es liegt ein Konflikt vor.
  • Leistungsbeeintr?chtigung: Es liegt kein Konflikt vor.

Eine Nebenbesch?ftigung der Kategorie ?Verwaltungs- oder Aufsichtsratsmandat? ist immer melde- und bewilligungspflichtig.
Hinweis: Hier müssen die Ausstandsregeln in Beschaffungsverfahren eingehalten werden.

Ein/e Mitarbeiter:in hat eine Vollzeitanstellung an der ETH Zürich. Privat unterstützt sie/er die freiwillige Feuerwehr bei Notfalleins?tzen und wird laufend geschult.

  • Es handelt sich um eine T?tigkeit in einem gemeinnützigen Verein.
  • Interessenskonflikt: Es liegt kein Konflikt vor.
  • Leistungsbeeintr?chtigung: Es liegt wahrscheinlich ein Konflikt vor, da Eins?tze in der Feuerwehr nicht planbar sind.

Falls ein eine Leistungsbeeintr?chtigung vorliegt, ist diese Nebent?tigkeit melde- und bewilligungspflichtig.

 

Ein/e Mitarbeiter:in engagiert sich als Vorstandsmitglied im Turnverein.

  • Es handelt sich um eine T?tigkeit in gemeinnützigen Verein.
  • Interessenskonflikt: Es liegt kein Konflikt vor.
  • Leistungsbeeintr?chtigung: Es liegt kein Konflikt vor.

Diese Nebenbesch?ftigung muss nicht gemeldet / bewilligt werden.

Ein/e Mitarbeiter:in ist im Gemeinderat.

  • Es handelt sich um ein ?ffentliches Amt / politisches Mandat.
  • Interessenskonflikt: Es liegt kein Konflikt vor.
  • Leistungsbeeintr?chtigung: Es liegt kein Konflikt vor.

Eine Nebenbesch?ftigung der Kategorie ??ffentliches Amt / politisches Mandat? ist immer meldepflichtig.

Ein/e Mitarbeiter:in hat Vollzeitanstellung an der ETH Zürich und ist Expertin / Experte für die mündliche Prüfungsabnahme bei kaufm. Berufen (2 Tage Prüfungsabnahme, 3 Tage Korrekturen der Prüfungen pro Jahr, wird entsch?digt).

  • Es handelt sich um eine Expertinnen-/Expertent?tigkeit in Fachprüfung (Lehrabschlussprüfung / Berufsmatura).
  • Interessenskonflikt: Es liegt kein Konflikt vor.
  • Leistungsbeeintr?chtigung: Es liegt kein Konflikt vor.

Eine Nebenbesch?ftigung der Kategorie ?Expertinnen-/Expertent?tigkeit in Fachprüfung? ist immer meldepflichtig.

Eine Nebenbesch?ftigung steht im Zusammenhang mit Auftr?gen, die für die ETH Zürich ausgeführt werden oder welche die ETH Zürich in absehbarer Zeit zu vergeben hat. 

  • Es kann sich um diverse Kategorien handeln (z.B. Selbstst?ndigkeit / T?tigkeit in eigener Firma / Stiftungsratsmandat)
  • Interessenskonflikt: Es liegt ein Konflikt vor.
  • Leistungsbeeintr?chtigung: Es liegt kein Konflikt vor.

Da ein Interessenkonflikt besteht, muss diese Nebent?tigkeit gemeldet und bewilligt werden.

Hinweis: Hier müssen die Ausstandsregeln in Beschaffungsverfahren eingehalten werden.

FAQ

Mittlerweile hat sich meine Nebent?tigkeit inhaltlich ver?ndert. Muss ich diese nochmals in ETHIS eintragen?

Wenn sich die Nebent?tigkeit inhaltlich ver?ndert hat, empfiehlt es sich, das Gespr?ch mit der vorgesetzten Person zu suchen und diese hinsichtlich neuer Konflikte etc. zu besprechen. Sollte durch die inhaltliche ?nderung der Nebent?tigkeit neue Konflikte entstanden sein, müsste diese in ETHIS nochmals neu eingetragen werden.

Ich habe beim Arbeitgeber, bei dem ich meine Nebent?tigkeit ausführe, eine neue Funktion eingenommen. Muss ich die Nebent?tigkeit neu in ETHIS eingeben?

Ja, sofern durch die neue Funktion andere/neue Konflikte entstehen k?nnten.

Das Arbeitsvolumen meiner Nebent?tigkeit hat sich erh?ht. Muss ich die Nebent?tigkeit nochmals in ETHIS melden?

Ja, sofern durch die Erh?hung des Pensums andere/neue Konflikte entstehen k?nnten.

K?nnen Professorinnen und Professoren bewilligungspflichtige Nebenbesch?ftigungen nun direkt via ETHIS eintragen?

Ja, neue bewilligungspflichtige Nebenbesch?ftigungen k?nnen ab sofort via ETHIS erfasst werden. Bereits bewilligte Nebent?tigkeiten werden in ETHIS angezeigt und in den Annual Academic Achievements (AAA) best?tigt.

K?nnen Professorinnen und Professoren meldepflichtige Nebenbesch?ftigungen nun direkt via ETHIS eintragen?

Ja, meldepflichtige Nebent?tigkeiten k?nnen ab sofort in ETHIS erfasst werden. Diese werden dann in ETHIS angezeigt und in den Annual Academic Achievements (AAA) best?tigt.

Was ist der Unterschied zwischen Nebenbesch?ftigungen und Mehrfacht?tigkeiten?

Grunds?tzlich gilt jede T?tigkeit als Nebenbesch?ftigung / weitere T?tigkeit, die nebst der Hauptanstellung ausgeübt wird. Dagegen liegt eine Mehrfacht?tigkeit vor, wenn Mitarbeitende dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit regelm?ssig in mehreren EU- / EFTA-Staaten für einen oder mehrere Arbeitgeber sind. Hier stehen Fragen bezüglich Sozialversicherungen im Vordergrund.

Die Richtlinien Nebenbesch?ftigungen gelten sowohl für Nebenbesch?ftigungen / weitere T?tigkeit als auch für Mehrfacht?tigkeiten. Letztere müssen gemeldet werden, sofern verschiedene Anstellungen in mehreren L?ndern bestehen und ein Interessenskonflikt (?Conflict of Interest?) oder eine Leistungsbeeintr?chtigung (?Conflict of Commitment?) vorliegt.

?bersteigen s?mtliche Ihrer Anstellungen (Arbeitsvertr?ge) eine Vollzeitbesch?ftigung (100%)?

Diese Frage steht im Zusammenhang mit den gesamthaften Arbeitsvertr?gen. Beispiel: Ein/e Mitarbeiter:in hat eine Anstellung von 80% an der ETH und zus?tzlich eine weitere Anstellung zu 30% bei Muster AG, somit übersteigt der gesamthafte Besch?ftigungsgrad also 100% und demzufolge ist diese Frage mit einem ja zu beantworten.

?bersteigt Ihr gesamtes Arbeitsvolumen 110 Stellenprozente (im Jahresdurchschnitt)?

Bei dieser Frage spielt es keine Rolle ob ein Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht, sondern ob der gesamte Aufwand von 110% (Stellenprozente) überstiegen wird. Beispiel: Freiwilligenarbeit von 80 Tagen pro Jahr bei einer 100% Anstellung.
 

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