Nebenbeschäftigungen und weitere Tätigkeiten

Die Richtlinien ?Interessenskonflikte und Vereinbarkeit von Verpflichtungen im Zusammenhang mit Nebenbesch?ftigungen von Professorinnen und Professoren sowie von den weiteren Mitarbeitenden der ETH Zürich? (Richtlinien Nebenbesch?ftigungen) regeln die Nebenbesch?ftigungen / weiteren T?tigkeiten sowohl von Professorinnen und Professoren als auch von allen ETH-?Mitarbeitenden. Diese Richtlinien ersetzen die bislang geltende Richtlinien betreffend Nebenbesch?ftigung von Professorinnen und Professoren der ETH Zürich und konkretisieren die Bestimmungen für die Mitarbeitenden in der Personalverordnung, die als übergeordnetes Regelwerk ihre Gültigkeit beh?lt. 

Je nach Art und Umfang der Nebenbesch?ftigung / weiteren T?tigkeit muss diese von der jeweiligen Person, die dieser Nebenbesch?ftigung / weiteren T?tigkeit nachgeht, gemeldet (Meldepflicht) und evtl. auch von einer vorgesetzten Stelle bewilligt werden (Bewilligungspflicht).

Ziel der Richtlinien

Ziel der Richtlinien ist es, alle betroffenen Personen verst?rkt für das Thema Nebenbesch?ftigungen / weiteren T?tigkeiten als auch auf die daraus resultierenden Interessenskonflikte, Reputationsrisiken etc. zu sensibilisieren. In dem die Bedingungen zur Ausübung von Nebenbesch?ftigungen / weiteren T?tigkeiten und die anwendbaren Grundprinzipien konkretisiert werden, sollen die Richtlinien mehr Transparenz schaffen.

Grunds?tzlich ist die Ausübung von Nebenbesch?ftigungen / weiteren T?tigkeiten erlaubt. Sie sind jedoch nur zul?ssig, wenn kein Interessenskonflikt (?Conflict of Interest?) und keine Beeintr?chtigung der Arbeitsleistung (?Conflict of Commitment?) aufgrund einer Nebenbesch?ftigung / weiteren T?tigkeit besteht.

Ein Interessenskonflikt (?Conflict of Interest?) liegt vor, wenn die pers?nlichen Interessen oder Konstellationen von Mitarbeitenden deren berufliches Urteilsverm?gen, Verhalten oder Entscheidungen bei der ETH Zürich beeinflussen k?nnten. Eine Nebenbesch?ftigung / weitere T?tigkeit ist bewilligungspflichtig, wenn ein Interessenkonflikt im Zusammenhang mit der Ausübung einer Nebenbesch?ftigung / weiteren T?tigkeit nicht auszuschliessen ist.

Erfahren Sie mehr über einen Interessenskonflikt

Mitarbeitende müssen die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit mit der ETH Zürich grunds?tzlich für ihre T?tigkeit an der ETH Zürich einsetzen. Eine Nebenbesch?ftigung / weitere T?tigkeit darf die Leistungsf?higkeit der Mitarbeitenden im Arbeitsverh?ltnis mit der ETH Zürich nicht vermindern. Nebenbesch?ftigungen / weitere T?tigkeiten, die zu einer Leistungsbeeintr?chtigung führen, sind bewilligungspflichtig und k?nnen gegebenenfalls zur Reduktion des bestehenden Besch?ftigungsgrads führen.

Erfahren Sie mehr über eine Leistungsbeeintr?chtigung

Die substanzielle Beanspruchung der Infrastruktur (z.B. Labor) oder des Personals der ETH Zürich für Nebenbesch?ftigungen / weiteren T?tigkeiten ist bewilligungspflichtig.  

Melde- und Bewilligungspflicht

Je nach Art und Umfang der Nebenbesch?ftigung / weiteren T?tigkeit muss diese von der jeweiligen Person, die dieser Nebenbesch?ftigung / weiteren T?tigkeit nachgeht, gemeldet (Meldepflicht) und evtl. auch bewilligt werden (Bewilligungspflicht). Dieser Prozess dient der Transparenz und Reputationsrisiken k?nnen früher erkennt werden.

Die Meldepflicht gilt für alle Mitarbeitenden sowie Professorinnen und Professoren. Wissenschaftliche sowie technisch-administrative Mitarbeitende der Funktionsstufe 11 und tiefer, welche weniger als 80% an der ETH arbeiten, sind von der Meldepflicht ausgenommen, sofern keine Interessenskonflikte, Reputationsrisiken oder Leistungsbeeintr?chtigungen vorliegen.

Mitarbeitende sowie Professorinnen und Professoren müssen Nebenbesch?ftigungen / weitere T?tigkeiten vor Aufnahme der Nebent?tigkeit via ETHIS melden. Kommt es erst nach Aufnahme der Nebenbesch?ftigung / weiteren T?tigkeit aufgrund ver?nderter Umst?nde zu einem Interessenskonflikt, muss der Konflikt unmittelbar gemeldet werden. ?nderungen von bewilligten oder gemeldeten Nebenbesch?ftigungen / weiteren T?tigkeiten müssen via ETHIS gemeldet werden.

Welche Nebenbesch?ftigungen / weiteren T?tigkeiten meldepflichtig sind, sehen Sie hier.

Die Nebenbesch?ftigung / weitere T?tigkeit ist bewilligungspflichtig, wenn:

  • es sich um ein Verwaltungs-, Aufsichts-, Stiftungsratsmandat oder -pr?sidium oder eine Gesch?ftsleitungsfunktion in einem Unternehmen handelt
  • aufgrund der Art der T?tigkeit ein Interessenskonflikt (?Conflict of Interest?) gegenüber der ETH Zürich und/oder ein Reputationsrisiko der ETH Zürich besteht (z.B. Nationalratsfunktion, Stiftungsrat o.?.)
  • die Nebent?tigkeit / weitere T?tigkeit die Leistungsf?higkeit der Mitarbeitenden oder Professorinnen / Professoren im Arbeitsverh?ltnis mit der ETH Zürich vermindern kann (?Conflict of Commitment?)
  • Infrastruktur oder Personal der ETH Zürich beansprucht werden soll
  • die Nebenbesch?ftigung / weitere T?tigkeit einer Professorin / eines Professors den Zeitaufwand insgesamt einen Arbeitstag pro Woche übersteigt (bei Vollzeitanstellung)
  • die Nebenbesch?ftigung / weitere T?tigkeit einer Mitarbeiterin / eines Mitarbeiters den Zeitaufwand insgesamt 10% des Arbeitspensums pro Woche übersteigt

Eigenverantwortlichkeit

Alle Mitarbeitende, Professorinnen und Professoren sollten in der Lage sein, ihre Nebenbesch?ftigungen / weiteren T?tigkeiten hinsichtlich der Einhaltung ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen sowie m?glicher Interessenskonflikte und Gef?hrdungen der Reputation der ETH Zürich einzusch?tzen.

 

Reduktion des Besch?ftigungsgrades

Sollte der zeitliche Aufwand für die Nebenbesch?ftigungen / weiteren T?tigkeiten 10% eines 100%-Pensums überschreiten, sollte der Besch?ftigungsgrad reduziert werden, sofern m?glich und sinnvoll. Gleiches gilt anteilsm?ssig für Teilzeitangestellte.

Professorinnen und Professoren sollten das Pensum reduzieren, wenn der zeitliche Aufwand für die Nebenbesch?ftigung / weitere T?tigkeit, die keinen inhaltlichen Bezug zur Professur haben, einen Tag pro Woche im Jahresdurchschnitt überschreitet (sofern m?glich und sinnvoll).

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