Ausstandsregeln

Ausstand / Vergaberecht

Ausstandsregeln in Beschaffungsverfahren

Mitwirkende in einem Beschaffungsverfahren (Vergabeverfahren) der ETH Zürich müssen - unabh?ngig vom Beschaffungsbetrag - unbefangen sein.

Falls Mitwirkende im Rahmen eines Beschaffungsprojekts feststellen, dass sie eine konflikttr?chtige Interessenbindung haben, sind sie verpflichtet, diese dem Vorgesetzten umgehend mitzuteilen.

Eine konflikttr?chtige Interessenbindung und somit eine Befangenheit liegt vor, wenn eine auf Seiten der ETH Zürich mitwirkende Person

  • ein pers?nliches Interesse am Auftrag hat;
  • eine besondere Beziehungsn?he zur Anbieterin oder einem Mitglied eines ihrer Organe aufweist; Darunter fallen etwa enge aktuelle oder frühere (private) Gesch?ftsbeziehungen (z.B. Kundenbeziehung, strategische Partnerschaft, Beteiligungsform, Anstellungs-/Auftragsverh?ltnis, Nebenbesch?ftigung), Spin-Off-Beziehung, Ehe, eingetragene Partnerschaft oder eine ehe?hnliche Gemeinschaft, Verwandtschaft oder Schw?gerschaft (bis zum dritten Grad in der Seitenlinie), ein wirtschaftliches oder anders Abh?ngigkeitsverh?ltnis oder eine mehrj?hrige vertiefte Kameradschaft (z. B. aufgrund des Milit?rdienstes)
  • aufgrund anderer Umst?nde die für die Durchführung ?ffentlicher Beschaffungen erforderliche Unabh?ngigkeit vermissen l?sst, soweit sich diese Befangenheit konkret auf den Beschaffungsvorgang auswirkt.

In den Ausstand treten bedeutet im Vergabeverfahren nicht mitzuwirken, weder bei der Bedarfsspezifikation noch bei der Angebotsevaluation oder beim Vergabeentscheid. Der zust?ndige vorgesetzte Budgetverantwortliche bzw. der Departementsvorsteher (wenn die betroffene Person selbst eine departementale Budgetverantwortung innehat) stellt sicher, dass bei einer ihm gemeldeten Befangenheit im Zusammenhang mit einem Beschaffungsprojekt die betroffene Person in den Ausstand tritt und dieser dokumentiert wird. Ferner stellt er sicher, dass Bedarfsspezifikation, Angebotsevaluation und Vergabeentscheid durch ein unabh?ngiges Expertengremium durchgeführt werden, dass die Beschaffungs-prozess-Anforderungen gem?ss Art. 130 Finanzreglement der ETH Zürich (nachfolgend ?FR?) eingehalten werden und die Einkaufskoordination informiert wird. In Zweifelsf?llen entscheidet der Vizepr?sident für Finanzen und Controlling über den Ausstand im Sinne von Art. 130 Abs. 3bis FR.

Mitwirkende bei ETH-Beschaffungsverfahren müssen sich auch über folgende, weitere Sorgfalts- und Treuepflichten und m?gliche Konsequenzen bei deren Nichteinhaltung im Klaren sein:

  • Bei der Evaluation eingegangener Angebote im Rahmen eines Beschaffungsverfahrens vertritt die mitwirkende Person ausschliesslich die Interessen der ETH. In einem Beschaffungsverfahren sind s?mtliche Informationen, Unterlagen und Ergebnisse vor, w?hrend und nach dem Vergabeverfahren vertraulich. Konkret heisst das, dass solche Daten unberechtigten Dritten in keiner Art und Weise zug?nglich gemacht und nicht aus den hierfür bestimmten R?umlichkeiten entfernt werden dürfen.
  • Zudem darf vor und w?hrend des Vergabeverfahrens kein Kontakt mit potenziellen Anbieterinnen betreffend die fragliche Beschaffung stattfinden, der die Gleichbehandlung aller Anbieterinnen gef?hrden k?nnte.
  • S?mtliche Geschenke, Einladungen oder geringfügige und sozial üblichen Vorteile vor und w?hrend des Vergabeverfahrens von potenziellen oder effektiven Anbieterinnen müssen abgelehnt werden.

Die Nichteinhaltung der oben aufgeführten Punkte kann eine Verletzung der personalrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflicht darstellen und personalrechtliche Sanktionen zur Folge haben.

Die folgend aufgeführten Massnahmen sollen dazu dienen, alle Mitwirkende bei Beschaffungsverfahren für das Thema konflikttr?chtige Interessenbindungen bei Beschaffungen zu sensibilisieren:

  • Bei Beschaffungsprojekten ab CHF 150’000 (exkl. Immobilien-Prozess) verlangt die zust?ndige Beschaffungsstelle von der budgetverantwortlichen Person und den weiteren mitwirkenden Personen (interne und externe) eine unterschriebene projektbezogene Unbefangenheitserkl?rung. Für interne und externe Mitwirkende werden unterschiedliche projektbezogene Unbefangenheitserkl?rungs-Formulare verwendet.
  • In Beschaffungen involvierte Mitarbeitende (exkl. Budgetverantwortliche) der Beschaffungsstellen im Sinne von Art. 127 FR und der Shops im Sinne von Art. 130a FR unterzeichnen eine Unbefangenheitserkl?rung für die Dauer der Anstellung. Die Beschaffungsstelle/der Shop ist verantwortlich für das Einfordern der Unbefangenheitserkl?rungen. Damit verbunden ist die Aufgabe, regelm?ssig zu prüfen, ob weitere Mitarbeitende eine Unbefangenheitserkl?rung unterzeichnen müssen.
  • Die Budgetverantwortlichen best?tigen jeweils Ende Jahr (im ETHIS-Prozess Jahresabrechnung), dass sie die Ausstandsregeln in Beschaffungsverfahren verstanden haben und in ihrem Verantwortungsbereich umsetzen.
  • Beim Erfassen von Nebenbesch?ftigungen wird im entsprechenden ETHIS-Workflow und ggf. in der SL-Mitteilung (Bewilligung) darauf hingewiesen, dass bei geplanten Beschaffungen, wo die Firma/Firmengruppe bei welcher die Nebenbesch?ftigung ausgeübt wird als Anbieterin in Frage kommt, die Person mit der Nebenbesch?ftigung in den Ausstand treten muss.

Grundlage für die hier aufgeführten Regeln und Prozesse bilden die unten aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen sowie folgende Finanzreglement-Artikel:

  • Art. 22, Lit. e;
  • Art. 24, Abs. 9, Lit. c;
  • Art. 28, Abs. 1, Lit. i;
  • Art. 29, Abs. 1, Lit h;
  • Art. 130, Abs. 3bis

Auszüge aus den zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen

Auszüge aus dem Bundesgesetz über das ?ffentlichen Beschaffungswesen (B?B; SR 172.056.1) bzw. der Verordnung über das ?ffentlichen Beschaffungswesen (V?B; SR 172.056.11)

Art. 11 B?B – Verfahrensgrunds?tze

Bei der Vergabe ?ffentlicher Auftr?ge beachtet die Auftraggeberin folgende Verfahrensgrunds?tze:

b. Sie trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzul?ssige Wettbewerbsabreden und Korruption.

Art. 13 B?B – Ausstand

Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten der Auftraggeberin oder eines Expertengremiums keine Personen mitwirken, die

a. an einem Auftrag ein pers?nliches Interesse haben;
b. mit einer Anbieterin oder mit einem Mitglied eines ihrer Organe durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
c. mit einer Anbieterin oder mit einem Mitglied eines ihrer Organe in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschw?gert sind;
d. Vertreterinnen oder Vertreter einer Anbieterin sind oder für eine Anbieterin in der gleichen Sache t?tig waren;
e. oder aufgrund anderer Umst?nde die für die Durchführung ?ffentlicher Beschaffungen erforderliche Unabh?ngigkeit vermissen lassen.

Art. 3 V?B – Massnahmen gegen Interessenkonflikte und Korruption

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Auftraggeberin sowie von dieser beauftragter Dritter, die an einem Vergabeverfahren mitwirken, sind verpflichtet:

a. Nebenbesch?ftigungen und Auftragsverh?ltnisse sowie Interessenbindungen, die zu einem Interessenkonflikt beim Vergabeverfahren führen k?nnen, offenzulegen;
b. eine Erkl?rung ihrer Unbefangenheit zu unterzeichnen.

Auszüge aus den zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen

Auszüge aus dem Bundespersonalgesetz vom 24. M?rz 2000 (BPG; SR 172.220.1) bzw. aus der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. M?rz 2001 (PVO-ETH; SR 172.220.113):

Art. 53a PVO-ETH – Wahrung der Interessen des Bundes, des ETH-Rates, der beiden ETH und der Forschungsanstalten

  1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfüllen die Aufgaben unabh?ngig von pers?nlichen Interessen und vermeiden Konflikte zwischen ihren privaten Interessen und jenen des Bundes, des ETH-Rates, der beiden ETH und der Forschungsanstalten.
  2. Die zust?ndige Stelle nach Artikel 2 sorgt dafür, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die miteinander verheiratet sind, in einer Partnerschaft leben, eng verwandt oder verschw?gert sind, so besch?ftigt werden, dass sie nicht unmittelbar miteinander arbeiten oder in direktem Unterstellungsverh?ltnis stehen. Wer in einer solchen Beziehung steht, hat dies der oder dem Vorgesetzten zu melden.

Art. 56b Abs. 1 und 2 PVO-ETH – Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen

  1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen T?tigkeit weder für sich selbst noch für ihre Angeh?rigen von Dritten Geschenke annehmen oder sich andere Vorteile einr?umen lassen, die geringfügige, sozial übliche Gesten übersteigen oder zu einer gewissen Abh?ngigkeit führen k?nnen. Als geringfügige Vorteile gelten Naturalgeschenke, deren Marktwert 200 Franken nicht übersteigt.
  2. In Zweifelsf?llen entscheidet die vorgesetzte Stelle.

Art. 57 PVO-ETH – Berufs-, Gesch?fts- und Amtsgeheimnis

  1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über berufliche und gesch?ftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder gem?ss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind.
  2. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses bestehen.
  3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen sich bei Einvernahmen und in Gerichtsverfahren als Partei, Zeuge oder Sachverst?ndiger über Wahrnehmungen, die sie aufgrund ihrer Aufgabe oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur ?ussern, wenn sie von der zust?ndigen Stelle dazu erm?chtigt worden sind.

Art. 56 PVO-ETH – Nebenbesch?ftigungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

  1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter melden ihrer vorgesetzten Stelle s?mtliche ?ffentlichen ?mter und gegen Entgelt ausgeübten T?tigkeiten, die sie ausserhalb ihres Arbeitsverh?ltnisses ausüben, insbesondere externe Lehrverpflichtungen, Beratungst?tigkeiten, Verwaltungsratsmandate und andere Dienstleistungen.
  2. Unentgeltlich ausgeübte T?tigkeiten sind meldepflichtig, sofern Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden k?nnen oder sie den Ruf des ETH-Rats, der beiden ETH oder der Forschungsanstalten beeintr?chtigen k?nnten.
  3. Die Ausübung der ?mter und der T?tigkeiten nach den Abs?tzen 1 und 2 bedarf der Bewilligung, wenn:
    a. sie eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter in einem Umfang beanspruchen, der die Leistungsf?higkeit im Arbeitsverh?ltnis mit dem ETH-Rat, der beiden ETH oder der Forschungsanstalten vermindern kann, insbesondere wenn die gesamte zeitliche Beanspruchung durch die Haupt- und die Nebenbesch?ftigung ein volles Arbeitspensum um mehr als 10 Prozent übersteigt;
    b. aufgrund der Art der T?tigkeit die Gefahr eines Konfliktes mit den Interessen aus dem Arbeitsverh?ltnis oder mit den Interessen des ETH-Rats, der beiden ETH oder der Forschungsanstalten besteht;
    c. die Infrastruktur des Arbeitsplatzes beansprucht werden soll.

  4. K?nnen im Einzelfall Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden, so wird die Bewilligung mit geeigneten Auflagen oder Bedingungen verbunden oder verweigert. Interessenkonflikte k?nnen insbesondere bei folgenden T?tigkeiten bestehen:
    a. Beratung oder Vertretung von Dritten in Angelegenheiten, die zu den Aufgaben im Rahmen des Arbeitsverh?ltnisses geh?ren;
    b. T?tigkeiten im Zusammenhang mit Auftr?gen, die für den ETH-Rat, die beiden ETH oder die Forschungsanstalten ausgeführt werden oder die von Letzteren in absehbarer Zeit zu vergeben sind.

  5. Die Mitteilung oder das Bewilligungsgesuch ist rechtzeitig vor Beginn der T?tigkeit bei der vorgesetzten Stelle einzureichen. Die beiden Dokumente geben Auskunft über:
    a. die Art und die Dauer der Nebenbesch?ftigung;
    b. die voraussichtliche zeitliche Belastung;
    c. die Art und den Umfang der Beanspruchung der Infrastruktur;
    d. m?gliche Interessenkonflikte.

Art. 56a1 PVO-ETH – Nebenbesch?ftigungen der übrigen Mitglieder der Anstaltsleitungen

  1. Für die übrigen Mitglieder der Anstaltsleitungen gilt für die Ausübung von Nebenbesch?ftigungen Artikel 7a der Verordnung ETH-Bereich vom 19. November 2003.
  2. Der ETH-Rat entscheidet auf Gesuch hin über den ganzen oder teilweisen Verzicht auf Ablieferung des Einkommens aus Nebenbesch?ftigungen gem?ss Artikel 11 Absatz 5 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003.

Kontakt

Procurement & Export Services
Sektion Einkaufskoordination

Binzmühlestrasse 130
8092 Zürich
Schweiz

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