Überstunden und Überzeit

?berstunden sind geleistete Arbeitsstunden, die über das w?chentlich festgesetzte Pensum bei Vollzeit- oder Teilzeitbesch?ftigten hinausgehen, jedoch die gesetzliche H?chstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche nicht überschreiten. ?berzeit liegt dann vor, wenn die gesetzliche H?chstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche überschritten wird. 

Geleistete ?berstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer – falls m?glich – fortlaufend w?hrend des Jahres zu kompensieren. Die ETH Zürich führt ein Jahresarbeitszeitmodell. Das heisst, dass angesammelte Zeitguthaben von arbeitsintensiveren Arbeitsphasen in weniger arbeitsintensiven Phasen grunds?tzlich mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden k?nnen und sollen.

Ist eine Kompensation der ?berstunden aus betrieblichen Gründen im laufenden Jahr nicht m?glich, k?nnen gem?ss personalrechtlichen Bestimmungen 100 Stunden ins Folgejahr übertragen und 100 Stunden ausbezahlt werden. Stunden darüber hinaus k?nnen grunds?tzlich nicht ins neue Jahr genommen werden, sondern verfallen.

Im Sinne einer ?bergangsfrist sind die Mitarbeitenden mit hohen Zeitguthaben zum Stundenabbau wie folgt angewiesen:

  • 31. Dezember 2021: ?berstunden, ?berzeit maximal 200 Stunden
  • 31. Dezember 2022: ?berstunden, ?berzeit maximal 100 Plusstunden

Weitere Informationen zum Umgang mit und Abbau von hohen Zeitguthaben finden Sie hier.

Kadermitarbeitende (ab Funktionsstufe 10) haben keinen Anspruch auf Auszahlung von ?berstunden und ?berzeit.

 

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