Anmeldung & Zulassungsbestimmungen

Aufgrund der Platzbeschr?nkung gelten besondere Zulassungsbestimmungen.

Diese betreffen

  • den Anmeldeprozess und die Anmeldefristen
  • das Maturit?tszeugnis
  • die Staatsangeh?rigkeit bzw. den Aufenthaltsstatus

Eignungstest für das Medizinstudium (EMS)

Die Studienplatzvergabe erfolgt wie an den Universit?ten Zürich, Bern, Fribourg und Basel über einen zentralen Test, den Eignungs?test für das Medizinstudium (EMS). Dieser Test dient der Eignungs?abkl?rung zum Medizin-Studium.

Anmeldung

Studienanw?rterinnen/-anw?rter müssen sich bei externe Seiteswissuniversities für das Medizinstudium über eine elektronische Anmeldeplattform anmelden.

Die Anmeldung bei swissuniversities ist für die Teilnahme am Eignungstest und die Zulassung zum Studium obligatorisch. Die Anmeldung kann jeweils ab Ende November/Anfang Dezember für das n?chste Studienjahr erfolgen.

Anmeldeschluss bei swissuniversities: 15. Februar

Die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Humanmedizin ist nur m?glich für Studienanw?rterinnen und -anw?rter, die einen der folgenden Vorbildungsausweise besitzen:

a. einen schweizerischen Vorbildungsausweis nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a–d und f der Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 2010;

b. einen ausl?ndischen gymnasialen Vorbildungsausweis, der die prüfungsfreie Zulassung zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich nach den Artikeln 24 und 25 der Zulassungsverordnung ETH Zürich erm?glicht, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Zeugnis über die bestandene reduzierte Aufnahmeprüfung an der ETH Zürich nach Artikel 28 der Zulassungsverordnung ETH Zürich.
 

Schweizerische und ausl?ndische Staatsangeh?rige mit schweizerischer gymnasialer Matura

Wenn Sie schweizerischer Staatsangeh?riger oder ausl?ndischer Staatsangeh?riger mit Wohnsitz in der Schweiz sind (siehe Begriff ?Wohnsitz?) und einen der folgenden schweizerischen Vorbildungsausweise besitzen, sind Sie, nachdem Sie sich frist- und formgerecht bei externe Seiteswissuniversities angemeldet haben, generell berechtigt zum EMS zugelassen zu werden:

1.
schweizerischer oder schweizerisch anerkannter gymnasialer Maturit?ts?ausweis oder gleichwertiger Ausweis einer liechtensteinischen Mittelschule

2.
eidgen?ssischer oder vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkannter liechtensteinischer Berufsmaturit?tsausweis in Verbindung mit dem Ausweis über die bestandenen Erg?nzungsprüfungen (?Passerelle?)

3.
gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturit?tszeugnis in Verbindung mit dem Ausweis über die bestandenen Erg?nzungsprüfungen (?Passerelle?)

Zudem berechtigen die folgenden schweizerischen Vorbildungsausweise zum EMS zugelassen zu werden, nachdem eine frist- und formgerechte Anmeldung bei externe Seiteswissuniversities vorliegt, sofern Sie die schweizerische Staatsange?h?rigkeit besitzen oder eines der Kriterien bezüglich Aufenthaltsstatus gem?ss Abschnitt "Staatsangeh?rigkeit bzw. Aufenthaltsstatus" erfüllen:

4.
Bachelor-Abschluss, Diplom, Lizentiat oder Staatsexamen einer schweizerischen universit?ren Hochschule (universit?rer Erstabschluss)

5.
Bachelor- oder Diplomabschluss einer vom Bund anerkannten Fachhochschule

6.
Bachelor- oder Diplomabschluss einer schweizerischen p?dagogischen Hochschule
 

Schweizerische Staatsangeh?rige mit ausl?ndischer gymnasialer Matura

Eine Zulassung zum EMS und zum Humanmedizin-Studium ist nur m?glich, wenn das Reifezeugnis die Bedingungen für eine prüfungsfreie Zulassung erfüllen kann (siehe externe SeiteL?nderinformationen bei swissuniversities).

Bewerbende, deren Zulassung vom Bestehen der Downloadreduzierten Aufnahmeprüfung (PDF, 137 KB) abh?ngt, k?nnen sich erst nach bestandener Aufnahmeprüfung im Folgejahr zum EMS anmelden.

Bewerbende mit einer umfassenden Aufnahmeprüfung erhalten keine Zulassung.

Ein abgeschlossenes ausl?ndisches Hochschulstudium berechtigt nicht anstelle des Reifezeugnisses zum Medizinstudium.

Ein Deutschnachweis muss nachgereicht werden  

  • Bis sp?testens 31. M?rz 2024

 

Ausl?ndische Staatsangeh?rige mit ausl?ndischer gymnasialer Matura

Eine Zulassung zum EMS und zum Humanmedizin-Studium ist nur m?glich, wenn das Reifezeugnis die Bedingungen für eine prüfungsfreie Zulassung erfüllen kann (siehe externe SeiteL?nderinformationen bei swissuniversities).

Bewerbende, deren Zulassung vom Bestehen der Downloadreduzierten Aufnahme?prüfung (PDF, 137 KB) abh?ngt, k?nnen sich erst nach bestandener Aufnahmeprüfung zum EMS anmelden.

Bewerbende mit einer umfassenden Aufnahmeprüfung erhalten keine Zulassung.

Ein abgeschlossenes ausl?ndisches Hochschulstudium berechtigt nicht anstelle des Reifezeugnisses zum Medizinstudium.

Ausl?ndische Staatsangeh?rige müssen zudem eines der Kriterien bezüglich Aufenthaltsstatus gem?ss Abschnitt "Staatsangeh?rigkeit bzw. Aufenthaltsstatus" erfüllen.

Ein Deutschnachweis muss nachgereicht werden

  • Bis sp?testens 31. M?rz 2024

     

Wohnsitz (Begriff gem?ss Art. 23 ZGB)

1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufh?lt; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.
2
 Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohn?sitz haben.

externe SeiteSchweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB, Artikel 23

Zulassungsvoraussetzungen für ausl?ndische Staatsangeh?rige mit schweizerischer oder ausl?ndischer Matura

externe SeiteVerordnung Zulassungsbeschr?nkungen BSc Humanmedizin, Artikel 2

Zum Bachelor-Studium Humanmedizin und damit zum EMS k?nnen zugelassen werden:

a. Staatsangeh?rige des Fürstentums Liechtenstein;

b. in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein niedergelassene Personen;

c. Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz (externe SeiteSchweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB, Artikel 23-26)

  1. die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind,
  2. deren Ehefrau, Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner
    - in der Schweiz niedergelassen ist, oder
    - seit mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz hat und ununterbrochen eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Hauptaufenthaltszweck ?Erwerbst?tigkeit? besitzt,
  3. die seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Hauptaufenthaltszweck ?Erwerbst?tigkeit? besitzen, oder
  4. die einen der Vorbildungsausweise nach Art. 23 Abs. 1 Bst. a - bbis Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 20210 (SR 414.131.52) besitzen (siehe oben Punkt ?Maturit?tszeugnisse?);

d. Personen, die seit mindestens zwei Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben (externe SeiteSchweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB, Artikel 23-26) und deren Eltern

  1. in der Schweiz niedergelassen sind, oder
  2. seit mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz haben und ununterbrochen eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Hauptaufenthaltszweck ?Erwerbst?tigkeit? besitzen;

e. Staatsangeh?rige eines Mitgliedstaates der Europ?ischen Union, von Island und Norwegen, die in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit dem Vermerk ?Erwerbst?tigkeit? besitzen und eine mindestens einj?hrige berufliche T?tigkeit in einem Medizinalberuf nach Artikel 2 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (SR 811.11) nachweisen k?nnen;

f. Kinder, ungeachtet ihrer Staatsangeh?rigkeit, von Staatsangeh?rigen eines Mitgliedstaates der Europ?ischen Union, von Island, Norwegen und des Fürstentums Liechtenstein, wenn sie in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Vermerk ?Familiennachzug? als Familienmitglied eines Bürgers oder einer Bürgerin der EU/EFTA besitzen;

g. Kinder, deren Eltern in der Schweiz Diplomatenstatus geniessen und die eine Legitimationskarte des Eidgen?ssischen Departements für ausw?rtige Angelegenheiten des Typs ?B?, ?C? und ?D blau? besitzen;

h. Flüchtlinge, die von der Schweiz anerkannt sind.

Dabei gelten die folgenden Voraussetzungen:

  1. Die Dokumente, die den rechtlichen Status für die Zugangsberechtigung zum Medizinstudium belegen, müssen die Personen nach Buchstabe ?a? bis ?h? sp?testens bis zum letzten Tag der von swissuniversities festgelegten Anmeldefrist für das Medizinstudium (15. Februar) vorlegen.
    Gegebenenfalls müssen auch die Mindestdauern nach Buchstabe ?c?, ?d? oder ?e? bis zu diesem Datum (15. Februar) erfüllt sein.
  2. Die Dokumente zum Nachweis der Zugangsberechtigung müssen sp?testens am Tag der von swissuniversities festgelegten Anmeldefrist für das Medizinstudium vorliegen (15. Februar).
    Der Vorbildungsausweis gem?ss ?Maturit?tszeugnisse, Punkt 1 - 6? (siehe oben) kann bis sp?testens am Freitag der zweiten Semesterwoche nachgereicht werden (im Falle einer Zuteilung des Studienplatzes an der ETH Zürich) [1].
  3. Die allgemeinen Zulassungsbedingungen der ETH Zürich bleiben vorbehalten.

[1] Die zweite Semesterwoche ist Kalenderwoche 39.

Wohnsitz (Begriff gem?ss Art. 23 ZGB)

1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufh?lt; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.
2
 Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohn?sitz haben.

externe SeiteSchweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB, Artikel 23

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