Whistleblowing

Im Sinne der Korruptionspr?vention bzw. Korruptionsbek?mpfung sowie zur Sicherstellung der Compliance an der ETH Zürich gem?ss dem in Art. 3 Bst. f Finanzreglement (RSETHZ 245; www.rechtssammlung.ethz.ch) festgeschriebenen Verhaltenskodex zum verantwortungsvollen und integren Umgang mit den ihr anvertrauten Geld- und Verm?genswerten sind Professorinnen/Professoren und Angestellte der ETH Zürich,  die im Rahmen ihrer amtlichen T?tigkeit Kenntnis von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen der ETH Zürich (z.B. ungetreue Gesch?ftsbesorgung, Betrug, Amtsmissbrauch) erlangen, zur Meldung an die direkte oder n?chsth?here vorgesetzte Stelle verpflichtet. Diese Stellen informieren umgehend den Vizepr?sidenten für Finanzen&Controlling über die Anzeige.

Meldungen über andere Unregelm?ssigen ohne strafrechtliche Relevanz (z.B. Nichteinhalten von beschaffungsrechtlichen Bestimmungen, Verst?sse gegen das Reglement für berufliche Auslagen) erfolgen an die vorgesetzte Stelle, den Vizepr?sidenten für Finanzen&Controlling oder die Ombudsperson.

Bleiben ETH-interne Stellen in der Sache offensichtlich und ohne jede Begründung unt?tig, k?nnen die Mitarbeitenden der ETH Zürich entweder an die Ombudsperson des ETH-Rates gelangen (externe Seitewww.ethrat.ch/de/eth-rat/ombudsstelle) oder direkt an die zust?ndigen Strafverfolgungsbeh?rden oder die Eidgen?ssische Finanzkontrolle (EFK) gelangen (externe Seitewww.whistleblowing.admin.ch).  

Die Einzelheiten sind in den folgenden Weisungen geregelt: RSETHZ 130.1

 

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