Mutterschafts- / Vaterschaftsurlaub

Sind Sie Vater oder Mutter geworden? Herzliche Gratulation zum frohen Ereignis! Erfahren Sie mehr über den Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub:

Als Mitarbeiterin haben Sie bei der geschützte SeiteGeburt eines Kindes - unabh?ngig von der Anstellungsdauer - Anspruch auf vier Monate bezahlten Mutterschaftsurlaub. Planen Sie den Mutterschaftsurlaub frühzeitig mit Ihrer vorgesetzten Person unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse. In der Regel beginnt der Mutterschaftsurlaub ab dem Tag der Geburt. Er kann jedoch auch zu einem anderen Zeitpunkt beginnen, resp. in anderer Form bezogen werden:

  • Sie k?nnen den Mutterschaftsurlaub frühestens ab einem Monat vor dem errechneten Geburtstermin beziehen.
  • Falls Sie bereits ab der 9. Woche Ihre Arbeit mit einem reduzierten Besch?ftigungsgrad wieder aufnehmen m?chten, verl?ngert sich der Mutterschaftsurlaub entsprechend.

Wenn Sie über Zweit- oder Drittmittel (z.B. SNF) finanziert werden, haben Sie ebenfalls Anrecht auf vier Monate Mutterschaftsurlaub.

Verl?ngerung Mutterschaftsurlaub

Sie k?nnen den Mutterschaftsurlaub in Absprache mit Ihrer vorgesetzten Person und unter Berücksichti?gung der betrieblichen Bedürfnisse verl?ngern, sofern Sie einen ungekün?digten Arbeitsvertrag haben. Die Verl?ngerung kann als Ferien, Kompensation oder Downloadunbezahlten Urlaub (PDF, 90 KB) bezogen werden.

Für die Planung des Mutterschaftsurlaubs bietet der DownloadGespr?chsleitfaden (PDF, 177 KB) Hilfe.

W?hrend Ihres viermonatigen Mutterschaftsurlaubs erhalten Sie 100% Lohnzahlung gem?ss Besch?ftigungsgrad, unabh?ngig von der Anstellungsdauer. Die gesetzliche Erwerbsausfallentsch?digung (EO) geht an die ETH.

Bei Geburt eines eigenen Kindes gew?hrt der ETH-Bereich dem Vater 20 Tage bezahlten Ur?laub.

Sofern der Partner oder die Partnerin ebenfalls im ETH-Bereich besch?ftigt ist, kann der viermonatige Mutterschaftsurlaub zwischen den Eltern aufgeteilt werden, wobei der Vater maximal zwei Monate beziehen darf.

Werden Kleinkinder oder behinderte Kinder zur sp?teren Adoption aufgenommen, hat der ETH-Elternteil Anspruch auf Arbeitsaussetzung w?hrend zwei Monaten bei voller Lohnfortzahlung. Arbeiten beide Adoptiveltern im ETH-Bereich, k?nnen sie die zweimonatige Arbeitsaussetzung untereinander aufteilen.

Der Versicherungsschutz bleibt w?hrend des Mutterschaftsurlaubes unver?ndert.

Wenn Sie nach dem regul?ren Mutterschaftsurlaub noch unbezahlten Urlaub beziehen, beachten Sie bitte:

  • Im ersten Monat des unbezahlten Urlaubs bleiben die Versicherungsleistungen unver?ndert.
  • Ab dem zweiten Monat müssen Sie als Mitarbeiterin die Unfalldeckung in die private Krankenkasse einschliessen oder eine Abredeversicherung bei der SUVA abschliessen.
  • Bei der Pensionskasse w?hlen Sie eine der folgenden Varianten:
    • Vollversicherung (Sie als Mitarbeiterin übernehmen zus?tzlich auch die Arbeitgeber-Beitr?ge)
    • Risikoversicherung (das Alterskapital ruht; der Versicherungsschutz deckt nur das Todes- und  Invalidi?t?tsrisiko ab)
    • Keine Versicherung (das Alterskapital ruht; es besteht kein Versicherungsschutz)

W?hrend des viermonatigen Mutterschaftsurlaubes bleibt der Ferienanspruch erhalten, beziehungsweise es erfolgt keine Kürzung.

Bei l?ngeren (ab drei Monaten), krankheitsbedingten Abwesenheiten w?hrend der Schwangerschaft kann eine Ferienkürzung vorgenommen werden (siehe DownloadPVO (PDF, 1.4 MB) Art. 51, Abs. 7). Diese Weisung gilt nicht für die Abwesenheit w?hrend des Mutterschaftsurlaubes.

Gem?ss Art. 52 DownloadPersonalverordnung (PVO-ETH) (PDF, 1.4 MB) wird bezahlter Urlaub für die Pflege von kranken Personen im eigenen Haushalt gew?hrt, als auch auf die erste Pflege und Organisation der weiteren Pflege der eigenen Eltern, sofern keine andere Betreuungsm?glichkeit vorhanden ist. Der bezahlte Urlaub umfasst die erforderliche Zeit, bis zu 3 Tagen pro Ereignis.

Ebenso werden Ihnen als erziehungsberechtigte Person für die Erledigung wichtiger schulischer Angelegenheiten und medizinischer Abkl?rungen für Kinder unter 16 Jahren pro Kalenderjahr 5 Tage als Arbeitszeit angerechnet.
Suchen Sie das Gespr?ch mit der vorgesetzten Person bei einer ausserordentlichen Situation. 

In Art. 52 Abs. 2 PVO-ETH findet man weitere Ereignisse, die als Arbeitszeit angerechnet werden.

 

W?hrend acht Wochen nach der Geburt besteht für die Mutter ein Besch?ftigungsverbot. Eine Wiederaufnahme der Arbeit ab der 9. bis zur 16. Woche ist nur mit dem Einverst?ndnis der Mutter gestattet.

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