Forschungsverträge

Als massgeblich durch ?ffentliche Gelder finanzierte Hochschule legt die ETH Zürich grossen Wert auf die Grunds?tze, nach denen Projekte an der der ETH Zürich durchgeführt werden. Die folgende Auflistung gibt eine ?bersicht über die wichtigsten Punkte. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Forschungsvertragsgruppe.

Publikationsfreiheit

Unter Wahrung allf?lliger Geheimhaltungsverpflichtungen für Informationen welche der ETH Zürich vom Partner übermittelt wurden, sowie allf?lliger kurzer Verz?gerungen zwecks vorg?ngiger Einreichung von Patentanmeldungen, müssen die Forschungsergebnisse der ETH Zürich für Publikationen zur Verfügung stehen.

Forschungsfreiheit

1) Die ETH Zürich darf in ihrer Forschungsfreiheit nicht eingeschr?nkt werden. Dort, wo mit dem Wirtschaftspartner ein gemeinsames Interesse an Forschung besteht, sind Projekte m?glich.

2) Nicht-geschützte Projektergebnisse der ETH Zürich müssen der ETH Zürich grunds?tzlich für weitergehende Nutzung zur Verfügung stehen.

3) Patentgeschützte Projektergebnisse müssen der ETH mindestens für Forschungs- und Lehrzwecke zur Verfügung stehen.

Keine Gew?hrleistungen

Die ETH Zürich forscht nach  anerkannten wissenschaftlichen Standards und stellt den Wirtschaftspartnern die Projektergebnisse zur Nutzung zur Verfügung. Sach- oder Rechtsgew?hrleistung übernimmt die ETH Zürich nicht. Wirtschaftspartner nutzen die Ergebnisse auf eigenes Risiko und halten die ETH Zürich von Ansprüchen Dritter frei, sofern solche Ansprüche auf der Nutzung durch  den Wirtschaftspartner beruhen.

Sal?rkosten Doktoranden und Postdocs

Für aktuelle Sal?rkosten bitte die Webseite Lohn des Welcome Centers der ETH Zürich konsultieren. Die angegebenen Zahlen beinhalten keine Sozialversicherungsbeitr?ge, die dann noch zu addieren sind.

Schutz von Projekterfindungen und Verwertung von Projektergebnissen

Die ETH Zürich kennt grunds?tzlich drei Standardmodelle:

Jeder tr?gt seine Kosten selbst

Jeder schützt seine Projektergebnisse selbst, bei gemeinsamen Ergebnissen sprechen sich die Parteien vorg?ngig ab. Nutzungsrechte an Projektergebnissen der ETH Zürich über die Nutzung im gemeinsamen Projekt hinaus sind Verhandlungssache.

Nicht-exklusive Nutzung

Der Wirtschaftspartner bezahlt der ETH Zürich die direkten Kosten des Projektes plus einen Aufschlag von 10%. Dafür erh?lt der Wirtschaftspartner in seinem klar definierten Anwendungsgebiet:

  • Ein nicht exklusives Nutzungsrecht an allen Projektergebnissen, inklusive an Projektschutzrechten.
  • Wo die Projektumst?nde das erlauben, ein Verhandlungsrecht für Exklusivrechte an durch ihn finanzierten Projektschutzrechten der ETH Zürich und – wo angemessen – auch an im Projekt erstellter Software.

Exklusive Nutzung

Der Wirtschaftspartner bezahlt der ETH Zürich die direkten Kosten des Projektes plus einen Aufschlag von 45%. Dafür erh?lt der Wirtschaftspartner in seinem klar definierten Anwendungsgebiet:

  • Ein nicht exklusives Nutzungsrecht an allen Projektergebnissen, inklusive an Projektschutzrechten.
  • Zudem kann der Wirtschaftspartner Patentanmeldungen im eigenen Namen einreichen und sich die entsprechenden Rechte an Projekterfindungen von der ETH Zürich ohne zus?tzliche Abgeltung übertragen lassen. Im Gegenzug erteilt er der ETH Zürich eine kostenlose Lizenz ausserhalb seines Anwendungsgebietes für alle Nutzungsarten mit dem Recht zur Unterlizenzierung.
JavaScript wurde auf Ihrem Browser deaktiviert