Forschungs- und Innovationsförderung neu geregelt

Ab 2014 gilt für die Förderung von Forschung und Innovation in der Schweiz eine neue Rechtsgrundlage: Der Bundesrat hat die entsprechenden Gesetze und Verordnungen in Kraft gesetzt.

Bundesrat
Die Schweizer Forschungs- und Innovationsf?rderung hat eine neue Grundlage: Der Bundesrat hat Gesetz und Verordnungen gutgeheissen. (Bild: Parlamentsdienste 3003 Bern )

Ab dem 1. Januar 2014 ist die Forschungs- und Innovationsf?rderung in der Schweiz neu geregelt: der Bundesrat hat die Inkraftsetzung des totalrevidierten ?Bundesgesetzes über die F?rderung der Forschung und der Innovation? (FIFG) beschlossen (externe SeiteMedienmitteilung vom 29. November 2013). Mit dem FIFG hat der Bundesrat auch die darauf basierenden Verordnungen gutgeheissen und das Beitragsreglement der Kommission für Technologie und Innovation KTI genehmigt.

Das F?rdergesetz FIFG benennt die Aufgaben und Zust?ndigkeiten in der Forschungs- und Innovationsf?rderung des Bundes und legt fest, wie die F?rdermittel des Bundes verwendet werden. Das Gesetz betrifft den Schweizerischen Nationalfonds SNF, die Schweizerischen Akademien, die Innovationsf?rderagentur KTI, den ETH-Bereich (ETH Zürich, EPFL, PSI, WSL, Empa, Eawag), die Universit?ten, Fachhochschulen, nationale Forschungseinrichtungen und die Ressortforschung der Bundesverwaltung.

Gutgeheissen hat der Bundesrat auch die im Sommer 2013 vernehmlasste ?Forschungs- und Innovationsf?rderungsverordnung? (V-FIFG). Sie regelt die Vollzugsbestimmungen zu zentralen Themen des FIFG wie

  • die Forschungsf?rderung durch themenorientierte, nationale F?rderprogramme (Nationale Forschungsprogramme NFP, Nationale Forschungsschwerpunkte NFS),
  • die Forschungsf?rderung durch die Bundesverwaltung (Ressortforschung), 
  • die Grundlagen und die KTI-Beitr?ge der Innovationsf?rderung, 
  • die Abgeltung der indirekten Forschungskosten (Overhead), 
  • die Verwertung von Forschungsresultaten in Forschungs- und Innovationsprojekten,
  • die internationale Zusammenarbeit,
  • die Koordination und Planung der Wissenschaftsaussenpolitik und von Forschungsinfrastrukturen.

Overhead und geistiges Eigentum

Die Neuerungen in der Verordnung betreffen namentlich die Regelung der Overheadbeitr?ge und das geistige Eigentum: Die Verordnung h?lt fest, wie der Nationalfonds SNF, die F?rderagentur KTI und die Ressortforschung die Abgeltung der indirekten Forschungskosten (Overhead) bemessen und ausbezahlen (Art. 35-37 V-FIFG). Der Nationalfonds und die Innovationsf?rderagentur KTI k?nnen ihre F?rderbeitr?ge an Bedingungen knüpfen, die das geistige Eigentum an Forschungsresultaten schützen (Art. 40-41 V-FIFG). Bereits im Gesetz geregelt ist, dass für die Forschungsf?rderung die Regeln der wissenschaftlichen Integrit?t und der guten wissenschaftlichen Praxis einzuhalten sind (Art. 12 FIFG).

Mitwirkung des ETH-Bereichs

Die Verordnung h?lt weiter fest, dass Nationalfonds, KTI und ETH-Rat im Koordinationsausschuss der Ressortforschung mit beratender Stimme teilnehmen und dass der Bund bei seiner Planung der Forschungsinfrastrukturen neben internationalen Entwicklungen auch die Entwicklungspriorit?ten im ETH- und im Hochschul-Bereich berücksichtigt (Art. 55 V-FIFG). Das FIFG regelt zudem, dass der ETH-Rat und ETH-Bereich an der Errichtung eines Schweizerischen Innovationsparks mitwirken (Art. 32-33 FIFG).

Internationale Programme

Genehmigt hat der Bundesrat ferner das ?Beitragsreglement der Kommission für Technologie und Innovation KTI?: Dieses legt die F?rderinstrumente der KTI transparent und praxisorientiert dar und senkt damit die Regelungsdichte der V-FIFG.

Weiter hat der Bund die ?Verordnung über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europ?ischen Union im Bereich Forschung und Innovation? (FRPBV) angepasst. Diese Verordnung gilt für Forschungsrahmenprogramme der EU, das Euratom-Programm und das internationale ITER-Projekt (International Thermonuclear Experimental Reactor). Sie regelt unter anderem die Vertretung von Schweizer Anliegen und die Beitr?ge für Projektvorschl?ge und -beteiligungen.

Forschung und Innovation im Gesetz

Das Forschungs- und Innovationsf?rdergesetz (Art 2 FIFG) definiert die beiden Kernbegriffe Forschung und Innovation wie folgt:

  • wissenschaftliche Forschung (Forschung): die methodengeleitete Suche nach neuen Erkenntnissen; sie umfasst zum einen die Grundlagenforschung: Forschung, deren prim?res Ziel der Erkenntnisgewinn ist, und zum andern die anwendungsorientierte Forschung: Forschung, deren prim?res Ziel Beitr?ge für praxisbezogene Probleml?sungen sind;
  • wissenschaftsbasierte Innovation (Innovation): die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen für Wirtschaft und Gesellschaft durch Forschung, insbesondere anwendungsorientierte Forschung, und die Verwertung ihrer Resultate.

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI hat auf seiner Website ein externe SeiteDossier ver?ffentlicht, dass alle genannten Rechtsdokumente enth?lt.

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