Leiter/in der Doktorarbeit

Wer darf Doktorarbeiten leiten?

Doktorarbeiten dürfen von Professorinnen bzw. Professoren im Sinne von Art. 1 der externe SeiteProfessorenverordnung ETH geleitet werden, d.h.:

  • ordentliche Professorinnen bzw. Professoren der ETH Zürich
  • ausserordentlichen Professorinnen bzw. Professoren der ETH Zürich
  • Assistenzprofessorinnen bzw. Assistenzprofessoren der ETH Zürich

Ebenso k?nnen hauptamtlich an der ETH Zürich t?tige Privatdozentinnen bzw. Privatdozenten und Titularprofessorinnen bzw. Titularprofessoren Doktorarbeiten leiten. Sie ben?tigen dazu aber die Genehmigung des Departements. Das dafür notwendige Bewilligungsformular DownloadLeitung der Doktorarbeit durch Privatdozent*in oder Titularprofessor*in (PDF, 236 KB) muss ausgefüllt und unterschrieben in der Anmeldung zum Doktorat (eApply) hochgeladen werden.

Beachten Sie bitte in diesem Zusammenhang, dass bei der Leitung der Doktorarbeit durch eine Privatdozentin bzw. einem Privatdozenten oder einer Titularprofessorin bzw. einem Titularprofessor mindestens eine Koexaminatorin bzw. ein Koexaminator Professorin bzw. Professor im Sinne von Art. 1 der externe SeiteProfessorenverordnung ETH sein muss.

Professorinnen bzw. Professoren werden bis zu einem Jahr nach ihrer Emeritierung als Examinatorinnen bzw. Examinatoren in Doktorprüfungen best?tigt. Für die Genehmigung des Amtes als Examinatorin bzw. als Examinator nach dem Austritt ist das Departement zust?ndig (Sicherstellung der Infrastruktur und der Finanzierung). Dabei ist zu beachten, dass in dem Jahr nach der Emeritierung bzw. dem Austritt mindestens eine Professorin bzw. ein Professor im Sinne von Art. 1 externe SeiteProfessorenverordnung ETH als Koexaminatorin bzw. Koexaminator beigezogen werden muss. Wurde die Doktorprüfung nach Ablauf dieses Jahres nicht abgelegt, müssen emeritierte Professorinnen bzw. Professoren die Leitung der Doktorarbeit niederlegen und eine neue Leiterin bzw. eine neuer Leiter muss bestimmt werden.

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