Austritt/Exmatrikulation

Diplomierte Studierende werden mit Datum der Erteilung des Bachelor-, Masterdiploms automatisch exmatrikuliert und müssen diesbezüglich nichts unternehmen.

Studierende, welche vor Studienabschluss aus der ETH Zürich aus?treten m?chten, senden der Kanzlei so bald als m?glich die unterschriebene DownloadAustrittserkl?rung (PDF, 182 KB) und legen, falls notwendig, die ETH-Karte bei (Artikel 20 externe SeiteZulassungsverordnung ETH Zürich). Der Austritt wird nach Erhalt umgehend vorgenommen und schriftlich best?tigt. Ein Austritt ist nur bis Ende der vierten Semesterwoche ohne Kostenfolge m?glich. 

Wer

  • keine Semestereinschreibung vornimmt, oder
  • die Semesterrechnungen nicht bezahlt, oder
  • eine Prüfungsfrist oder maximale Studienzeit nicht einh?lt,

wird exmatrikuliert (Artikel 21 externe SeiteZulassungsverordnung ETH Zürich).

Gleichzeitig k?nnen weitere Massnahmen angeordnet werden, z.B. Einleitung der Betreibung bei Nichtbezahlen der Semesterrechnung.

Durch Austritt oder Exmatrikulation kann man sich den Folgen nicht eingehaltener Studienfrist - u.a. Frist für die Anmeldung zu, die Abmeldung oder das Ablegen von Leistungskontrollen wie die Basisprüfung - nicht entziehen, z. B. Ausschluss aus dem Studiengang wegen Nichteinhaltung Studienfrist, Einschr?nkung der Studienwahl bei Wiedereintritt.

Weitere Informationen im Zusammenhang mit Austritt bzw. Exmatrikulation - z.B. Zutritt ASVZ, Verfügbarkeit von Services etc. - sind in der Publikation DownloadWichtige Informationen zum Austritt (PDF, 190 KB) der Informatikdienste zu finden.

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