Informationen für Dozierende zu Studium & Behinderung

Die ETH Zürich ist verpflichtet, Studierenden mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung ein gleichberechtigtes und selbst?ndiges Studium zu erm?glichen. Hier finden Dozierende Informationen für ihre Leistungskontrollen und Lehrveranstaltungen.

Nachteilsausgleich in Leistungskontrollen

Dozierende finden Informationen zum Vorgehen bei Nachteilsausgleich im Leitfaden für Dozierende

Ansprechperson für Studierende bei Fragen zum Nachteilsausgleich ist das Beratungs- & Coachingzentrum

e-Accessibility/digitale Barrierefreiheit

Die ETH unterstützt die Dozierenden mit Informationen und Schulungsangeboten zur digitalen Barrierefreiheit

Weitere einfache Massnahmen im Unterricht 

Je nach Behinderung oder chronischer Erkrankung erfahren die Studierenden andere behinderungsbedingte Nachteile. Diese sind oftmals mit einfachen technischen oder didaktischen Massnahmen aufzuheben. 

Die ETH unterstützt die Dozierenden mit Fachwissen und didaktischen Hinweisen. Die folgenden Merkbl?tter enthalten hierzu Informationen.

 

Gesetzliche Grundlagen

Die Hochschulen sind verpflichtet, die Rahmenbedingungen für Studierende mit Behinderung so zu gestalten, dass ein erfolgreiches Studium m?glich ist.

Grundlage bildet die Bundesverfassung, welche eine Diskriminierung aufgrund einer k?rperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung verbietet (externe SeiteBV, Art. 8, Abs. 2).

Die geforderten Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen finden ihre Umsetzung im Behindertengleichstellungsgesetz (externe SeiteBehiG, Art. 2).

Studierende mit Behinderung dürfen auf Grund ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden.  

"Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn: a. die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger pers?nlicher Assistenz erschwert werden; b. die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind." (Art. 2, Abs. 5, BehiG)

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