Rücktritt Leiter/in der Doktorarbeit

Die Leiterin bzw. der Leiter einer Doktorarbeit kann von der Betreuung zurücktreten. Der Rücktritt muss begründet werden. Die Doktorandin bzw. der Doktorand, die Zweitbetreuerin bzw. der Zweitbetreuer, die Prorektorin oder der Prorektor Doktorat und der Doktoratsausschuss des Departements sind schriftlich zu informieren.

Nach dem Rücktritt der Leiterin oder des Leiters steht der Doktorandin bzw. dem Doktoranden einer Frist von maximal sechs Monaten zu um eine neue Leiterin bzw. einen neuen Leiter für die Doktorarbeit zu finden. Die Frist beginnt mit dem Rücktritt zu laufen und gilt unabh?ngig davon, ob nach dem Rücktritt noch ein Schlichtungsverfahren (Art. 49 Doktoratsverordnung ETH Zürich) durchgeführt wird.


Die zurücktretende Leiterin bzw. der zurücktretende Leiter und die Doktorandin bzw. der Doktorand regeln in einer Vereinbarung die Verwendung von bereits erarbeiteten Daten und Ergebnissen sowie die Rechte auf Autorschaften. Die Vereinbarung ist im Sinne guter wissenschaftlicher Praxis abzuschliessen gem?ss den Vorgaben der von der Schulleitung erlassenen diesbezüglichen Richtlinien. Die Vertrauenspersonen der ETH Zürich k?nnen beim Erstellen der Vereinbarung beratend zur Seite stehen; bei Uneinigkeit müssen sie zwingend hinzugezogen werden. Die Vereinbarung muss dem Doktoratsausschuss und der Doktoratsadministration zur Kenntnisnahme zugestellt werden.

JavaScript wurde auf Ihrem Browser deaktiviert